Die allermeisten unserer Wohnungen besitzen einen PVC-Bodenbelag als Originalausstattung. Viele Mieter statten ihre Wohnungen jedoch mit Teppichböden aus. Unsere Mietverträge enthalten deshalb seit vielen Jahren die Erlaubnis für den Mieter, Teppichboden nach Wunsch in der gemieteten Wohnung zu verlegen. Dabei machen wir Auflagen nur insofern, als wir das Verkleben der Tep pich beläge auf den PVC-Unterböden sowie das zu starke Abhobeln von Türen untersagen. Außerdem verpflichtet sich der Mieter im Vertrag dazu, den Teppichboden bei seinem Auszug zu entfernen.
Wenn Sie Teppichboden in Ihrer Wohnung verlegt haben, sollten Sie bitte im Rahmen Ihres bevorstehenden Auszugs Zeit für die Entfernung des Bodens einkalkulieren. Natürlich müssen Sie sich auch um die Entsorgung des Teppichs kümmern (siehe Sperrmüll).
Nun kann es natürlich sein, daß Ihr Nachmieter Interesse daran hat, den Boden zu übernehmen. Wir sperren uns nicht gegen eine solche Übernahme abmachung zwischen Ihnen und dem Nachmieter. Aber Achtung: Wir verlangen in diesem Fall von Ihrem Nachmieter, daß er sich schriftlich dazu verpflichtet, den Boden seinerseits bei seinem späteren Auszug aus der Wohnung zu entfernen. Darauf sollten Sie ihn aufmerksam machen, wenn über die Teppichübernahme gesprochen wird. Sonst riskieren Sie, daß Ihr Nachmieter erst bei der Vertragsunterzeichnung in unserem Büro von unserer Auflage erfährt, und dann nicht bereit ist, den Vertrag zu schließen. Das kann Ihre Planung ganz schön durcheinander bringen.
Ein weiterer heikler Punkt sind Schäden am Original-PVC-Belag, die von einer unfachmännischen Verlegung des Teppichbodens herrühren. Wenn Sie solche Schäden (Schnitte, nicht mehr entfernbarer Teppichkleber) beim Entfernen des Teppichbodens feststellen, sollten Sie uns sofort Bescheid geben, damit wir die Reparatur des Bodens durchführen lassen können, bevor der Nachmieter einzieht. Wenn Sie uns die Schäden erst einen Tag vor dem Einzug des neuen Mieters melden (oder sie gar verschweigen), kann Sie dies teuer zu stehen kommen.
Falls Sie eine Firma mit der Verlegung des Bodens beauftragt hatten, können Sie diese eventuell für den Schaden haftbar machen. Wenn Sie selbst den Schaden verursacht haben, kann gegebenenfalls Ihre private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen.
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