Schönheitsreparaturen sind: Das Tapezieren der Wände (alternativ: das Bekleben mit Rauhfaserpapier und dessen Anstrich), Anstrich der Decken und nicht tapezierten Wände (z.B. im Bad), sowie das Lackieren der Türzargen und -blätter. Unsere Mietverträge sehen, wie allgemein üblich, grundsätzlich vor, daß alle Schönheitsreparaturen in der Wohnung vom Mieter auszuführen sind. Dies hat seinen guten Grund. Die allermeisten Mieter haben die Möglichkeit, solche Arbeiten selbst auszuführen, oder Bekannte mit der Ausführung zu beauftragen. Auf in den Privatbereich fallende Arbeiten fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Müßten wir als Gewerbebetrieb die Schönheitsreparaturen erledigen, unterlägen sie der vollen Steuer- und Abgabenlast, was eine erhebliche Verteuerung ein und derselben Arbeit nach sich zöge. Derartige Kosten würden letztendlich über die Miete auf den Mieter abgewälzt werden.
Unsere Vertragsklauseln sind im Lauf der Jahre mehrfach geändert worden, weil immer wieder höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Frage ergangen ist, der wir Rechnung tragen wollten. Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden zwischen laufenden Schönheitsreparaturen und Schönheitsreparaturen am Ende der Mietzeit.
Laufende Schönheitsreparaturen während der Mietzeit: Die laufenden Schönheitsreparaturen sind in allen unseren Mietverträgen dem Mieter übertragen. Wenn Sie während Ihrer Mietzeit – aus welchen Gründen auch immer – keine solchen Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, obwohl dies notwendig war, müssen Sie diese Arbeiten bei Ende des Mietverhältnisses, noch vor Ihrem Auszug nachholen. Nach herrschender Rechtsmeinung sind Schönheitsreparaturen üblicherweise in Abständen von fünf Jahren fällig.
Schönheitsreparaturen am Ende der Mietzeit: Die Verpflichtung zur Ausführungen von Schönheitsreparaturen am Ende der Mietzeit sind von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. Wenn Sie im Zweifel sind, welche Arbeiten auszuführen sind, sollten Sie rechtzeitig mit uns sprechen. Zuständig sind Frau Breit und Herr Schmitt. Sie treffen sich gern mit Ihnen zu einem Ortstermin, bei dem alles besprochen werden kann.
Abmachungen mit Ihrem Mietnachfolger: Es kommt häufig vor, daß zwischen ausziehendem und einziehendem Mieter Absprachen bezüglich der Ausführung von Schönheitsreparaturen getroffen werden. Ein Beispiel: Sie müssen laut Vertrag die Tapeten entfernen, die Sie gerade vor anderthalb Jahren erst angebracht haben. Ihr Nachmieter bittet Sie, die Tapeten nicht abzunehmen, da er sie weiter verwenden möchte. Oder: Sie vereinbaren mit Ihrem Nachmieter, daß er an Ihrer Stelle gegen Zahlung einer Ablösesumme die von Ihnen auszuführenden Lackarbeiten übernimmt. Solche „Deals“ sind durchaus üblich und wir verschließen uns ihnen in der Regel nicht. Aber Achtung: Wir müssen darauf bestehen, daß bestimmte Spielregeln eingehalten werden. Im ersten im vorangegangenen Absatz genannten Beispiel (Ihr Nachmieter übernimmt die fast neuen Tapeten) kommt es darauf an, daß Ihr Nachmieter uns in einer Individualvereinbarung bestätigt, daß er die Tapeten bei seinem späteren Auszug abnehmen muß, obwohl er die Wohnung mit Tapeten übernommen hat. Erst wenn wir seine Unterschrift haben, stellen wir Sie von Ihren Verpflichtungen frei. Weigert sich Ihr Nachmieter, das Protokoll zu unterschreiben, werden wir uns wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen an Sie halten!
Noch problematischer kann die Sache für Sie werden, wenn Sie direkt an Ihren Nachfolger eine Ablösesumme zahlen (zweites Beispiel oben). Auch hier gilt: Wir stellen Sie erst frei, wenn wir durch eine Vereinbarung mit Ihrem Nachmieter sichergestellt haben, daß unsere Ansprüche nicht untergehen. Uns interessiert dabei nicht, ob und wieviel Sie an Ihren Nachmieter gezahlt haben. Wenn Sie überhaupt ein solches Geschäft erwägen, sollten Sie die vertragliche Einigung zwischen dem Nachmieter und uns zur Bedingung für die Zahlung der Ablösesumme machen.
Abmachungen mit uns: Sie können selbstverständlich auch mit uns direkt eine pauschale Ablösesumme für die von Ihnen auszuführenden Schönheitsreparaturen vereinbaren. Sprechen Sie dann bitte rechtzeitig mit uns über die Termin- und Kostenfrage. Sie brauchen nicht zu fürchten, daß wir versuchen, Sie „über den Tisch zu ziehen“, was die Höhe der Ablösesumme angeht. Im Gegenteil: In der Regel gehen wir bei der Kalkulation unseres Angebots aus Kulanz von Stundensätzen aus, die nicht einmal halb so hoch sind wie die einer regulären Firma.
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